Täglich kracht es viele tausend Mal in Deutschland, so dass das Auto am Ende nur noch Schrottwert hat. Das führt dazu, dass Sie Ihr Fahrzeug oft nur noch einem Auto-Verwerter übergeben können, der dieses dann fachgerecht entsorgt. Die Autoverwertung Nürnberg ist eine der zertifizierten Betriebe, die diese Aufgabe erledigen. Aber damit allein ist ja nicht getan. Nach dem Totalschaden folgt dann immer eine komplizierte Abrechnung.
Der Totalschaden - was bedeutet dieser?
Oft ist man es noch nicht einmal selber schuld, wenn es zu einem Unfall kommt. Wichtig in erster Linie ist immer, dass niemand verletzt wurde, denn das Auto kann man ja schließlich ersetzen. Allerdings auch nur, wenn Sie richtig versichert sind und bei der folgenden Abrechnung Vorsicht walten lassen.
Welche Arten von Totalschäden gibt es?
Unterschieden wird zwischen einem wirtschaftlichen und einem technischen Totalschaden. Liegen die Reparaturkosten höher als der aktuelle Zeitwert des Autos, spricht man von einem wirtschaftlichen Totalschaden. Ist das Auto so demoliert, dass eine Instandsetzung nicht mehr möglich ist, handelt es sich um einen technischen Totalschaden.
Der Ärger mit der Versicherung
Wenn Sie sich einen Neuwagen zugelegt haben und dieser einen Totalschaden erleidet, ist dies immer besonders ärgerlich. Die gegnerische Haftpflichtversicherung kommt nämlich nur für den Zeitwert des Autos auf. Im Versicherungsdeutsch nennt sich dies: Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Modells am Schadentag. Da der Wertverlust besonders im ersten Jahr besonders hoch ist, kann dies Einbußen von mehreren tausend Euro bedeuten. Eine Neupreiserstattung erhalten Sie meist nur in den ersten vier Wochen nach Kaufdatum. Und dies auch nur, wenn Ihr Auto nicht mehr als 1.000 Kilometer zurückgelegt hat. Die eigene Vollkasko kommt für den Neuwert nur dann auf, wenn Sie dies vorab in Ihrem Versicherungsvertrag festgelegt haben.
Bei einem Unwetterschaden ist es noch schlimmer. Haben Sie nur eine Haftpflichtversicherung ohne Teilkasko, gehen Sie vollkommen leer aus.
Die Schadenaufnahme
Sind Sie der Geschädigte, können Sie bei einem Haftpflichtschaden den Gutachter selbst auswählen. Bei einem Kaskoschaden bestimmt die Versicherung den Sachverständigen. Die anschließende Zahlung der Versicherung setzt sich aus verschiedenen Faktoren zusammen. Nach dem Totalschaden hat Ihr Auto immer noch einen Restwert, der von der Versicherung mit einbezogen wird. Die Summe die Sie am Ende erhalten setzt sich also aus dem ermittelten Restwert und der Leistung der Versicherung zusammen. Leider gibt es aber immer wieder Streit beim Restwert. Je höher der Restwert ausfällt, desto weniger muss die Versicherung schließlich zahlen. Allerdings muss die Versicherung auch nachweisen, wo dieser Restwert denn zu erzielen wäre. Sie können den Wagen dann bei dieser Adresse zu dem von der Versicherung angesetzten Preis verkaufen, sind aber nicht dazu verpflichtet. Sie können den Verwerter frei wählen.
Der technische und wirtschaftliche Totalschaden
Hat Ihr Auto einen technischen Totalschaden erlitten, wird das Fahrzeug am Ende verschrottet. Hierfür können Sie einen Verwerter aus Ihrer Nähe frei wählen. Liegt aber ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, können Sie entscheiden ob Sie das Auto verschrotten lassen oder lieber reparieren. Manchmal reicht hierfür sogar das Geld der Versicherung. Dies ist der Fall, wenn Sie auf die optischen Mängel wie Kratzer oder Dellen vielleicht keinen Wert legen oder technisch versiert sind und den Wagen teilweise selbst reparieren können.
Natürlich gibt es auch hier Ausnahmen. Bei Reparaturkosten die 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts nicht überschreiten, muss die Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen. Dafür müssen Sie das Auto aber auch fachgerecht reparieren lassen und dieses auch nachweisen können. Zudem müssen Sie Ihr Auto danach noch mindestens für sechs Monate nutzen. Beträgt der Wiederbeschaffungswert Ihres Autos zum Beispiel 20.000 Euro, darf die Reparatur 25.950 Euro betragen und die Versicherung muss hierfür aufkommen. Würde die Reparatur aber 26.010 Euro betragen, muss die Versicherung nur den Wiederbeschaffungswert minus dem Restwert bezahlen.
Dies übernimmt die Versicherung ebenfalls
Bei einem Haftpflichtschaden haben Sie außerdem einen Anspruch auf einen Ersatzwagen oder auf einen Nutzungsausfall. In der Regel können Sie diesen maximal 14 Tage nutzen, da davon ausgegangen wird, dass Sie in dieser Zeit ein Ersatzfahrzeug beschaffen können. Aber auch die Ab- und Anmeldekosten werden übernommen und sollten von Ihnen in Rechnung gestellt werden.